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Arbeitszeiterfassung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung

Am 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

Nun liegen hierzu auch die Entscheidungsgründe vor: 1 ABR 22/21

Für große Unsicherheit sorgt seit der Entscheidung die Frage, ob damit die Vertrauensarbeit ein Ende gefunden hat.

Dies ist nach meiner Meinung bei Weitem nicht der Fall.

Sicher ist, dass auch in Fällen der Vertrauensarbeit eine Arbeitszeiterfassung von Seiten des Bundesarbeitsgerichts erwartet wird.

Der „Knackpunkt“ in der gesamten Angelegenheit ist die Frage, inwieweit die Arbeitgeber diese Erfassungsverpflichtung an die Arbeitnehmer weiterdelegieren können. Nach meinem Kenntnisstand sieht das Bundesarbeitsgericht eine derartige Delegation durchaus vor.

Insoweit dürfte die (weitgehend) freie Einteilung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer auch weiterhin möglich sein.

Verändert hat sich eigentlich nur, dass Vertrauensarbeitszeit eben nicht mehr bedeutet, dass die Arbeitszeit nicht aufgezeichnet werden muss. Ob das Ganze dann auf Papier oder elektronisch (beispielsweise via App oder in einer Excel-Tabelle) zu erfolgen hat, dürfte den jeweiligen Arbeitgebern überlassen bleiben. Maßgeblich dürfte nur sein, dass die Dokumentation auch objektiv, verlässlich und nachprüfbar/zugänglich sein muss. Dies hat im Übrigen der Europäische Gerichtshof schon vor ca. 3 Jahren so entschieden….

Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Angaben von beispielsweise „8 Stunden gearbeitet und 30 Minuten Pause“ nicht genügen. Es ist die Lage, der Beginn und das Ende sowie die genauen Pausenzeiten zu erfassen. Dies kann nach einhelliger Meinung aller aber in einem „Modell“ geschehen, das der Arbeitgeber auswählt. So findet sich beispielsweise in einigen Unternehmen die sogenannte „Pen and Paper“ – Lösung, wonach die Mitarbeiter tatsächlich mit Stift und Papier ihre Arbeitszeiten (und eben auch die genaue Verteilung) aufzeichnen und die Aufzeichnungen dann dem Arbeitgeber zur Kontrolle übermitteln. Bessere Alternativen könnten Tabellen in Text- oder Kalkulationsprogrammen sein.

Bundesarbeitsgericht: Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl

In einem neuen Urteil (8. Dezember 2022 – 6 AZR 31/22 ) bezieht das BAG hierzu Stellung:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden. 6 AZR 31/22